Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 16. März 1976
§ 321

§ 321 – Vollstreckung in andere Vermögensrechte

(1) Für die Vollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend. (2) Ist kein Drittschuldner vorhanden, so ist die Pfändung bewirkt, wenn dem Vollstreckungsschuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist. (3) Ein unveräußerliches Recht ist, wenn nichts anderes bestimmt ist, insoweit pfändbar, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann. (4) Die Vollstreckungsbehörde kann bei der Vollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen, insbesondere bei der Vollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung der Pfändungsverfügung schon vorher bewirkt ist. (5) Ist die Veräußerung des Rechts zulässig, so kann die Vollstreckungsbehörde die Veräußerung anordnen. (6) Für die Vollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld gelten die Vorschriften über die Vollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht. (7) Die §§ 858 bis 863 der Zivilprozessordnung gelten sinngemäß.

Kurz erklärt

  • Die Vorschriften zur Vollstreckung in unbewegliches Vermögen gelten auch für andere Vermögensrechte.
  • Bei fehlendem Drittschuldner ist die Pfändung wirksam, wenn der Schuldner das Verbot zur Verfügung über das Recht erhält.
  • Unveräußerliche Rechte sind pfändbar, wenn ihre Ausübung an einen anderen übertragen werden kann.
  • Die Vollstreckungsbehörde kann besondere Anordnungen für die Verwaltung unveräußerlicher Rechte treffen, insbesondere bei Nutzungsrechten.
  • Bei zulässiger Veräußerung des Rechts kann die Vollstreckungsbehörde diese anordnen; spezielle Vorschriften gelten auch für Reallasten und Grundschulden.